Eine Erfolgsgeschichte

Durch das am 1.6.2012 in Kraft getretene Freiwilligengesetz (FreiwG) erhielt das seit mehr als 40 Jahre bestehende Freiwillige Sozialjahr eine gesetzliche Grundlage. Mit Schaffung der Rahmenbedingungen ging auch eine Steigerung der Teilnehmer/-innen am Freiwilligen Sozialjahr einher. Absolvierten vor 2012 jährlich zwischen 300 und 400 Freiwillige ein Freiwilliges Sozialjahr, erhöhte sich diese Zahl in den letzten Jahren stetig. Derzeit sind mehr als 1.100, in der Regel junge Menschen in einem FSJ-Einsatz.

Es zeigt sich somit, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen einen solchen Freiwilligeneinsatz bei einem der sieben per Bescheid gemäß Freiwilligengesetz anerkannten Träger eines Freiwilligen Sozialjahres im Inland attraktiv machen.

Kennzeichen eines FSJ

Was versteht man unter dem ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr?

Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Es dient insbesondere der Vertiefung von schulischer Vorbildung, dem Kennenlernen der Tätigkeit in der Einsatzstelle, der Persönlichkeitsentwicklung, der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, der   Berufsorientierung, der Stärkung sozialer Kompetenzen und der Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmenden. Für Menschen, die sich sozial engagieren und gleichzeitig auch ihre persönliche Eignung für einen Sozialberuf überprüfen möchten, bietet das Freiwillige Sozialjahr die Möglichkeit, in einem geregelten und geschützten Rahmen konkrete Erfahrungen in der Sozialarbeit zu machen und sich persönlich weiterzuentwickeln. Integraler Bestandteil des FSJ ist ein begleitendes pädagogisches Angebot für die Teilnehmenden.

Wer kann ein ordentliches Freiwilliges Sozialjahr machen?

Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung können nach Vollendung des 17. Lebensjahres –bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres– einmalig ein Freiwilliges Sozialjahr bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle im Inland absolvieren (Ausbildungsverhältnis).

Was ist eine geeigneten Einsatzstelle?

Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung.  Die aktuelle Liste mit den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Trägern, die bundesweit rund 900 Einsatzstellen anbieten, finden Sie unten. Mögliche Einsatzbereiche sind: Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen und Senioren.

Wie lange dauert ein ordentliches Freiwilliges Sozialjahr?

Ein Freiwilliges Sozialjahr dauert je nach Vereinbarung zwischen sechs und zwölf Monaten und kann grundsätzlich jeder Zeit begonnen werden. Aus praktischen Gründen, insbesondere um an den Turnus von Fachhochschulen und Universitäten anzuknüpfen, hat sich ein Beginn des Freiwilligen Sozialjahres vielfach mit September eingebürgert. Genauere Informationen über den jeweiligen Turnus erhalten Sie bei den jeweiligen Trägerorganisationen. Wird ein durchgehend mindestens zehn Monate dauernder Dienst bei einer von einem anerkennten Träger zugewiesenen Einsatzstelle geleistet, kann dieser an den Zivildienst angerechnet werden.

Verlängerungsmöglichkeit des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen?

Mit den bis 31.12.2020 befristeten Änderungen wird es ermöglicht, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die aktuell im Einsatz sind und ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren, auf freiwilliger Basis ihren Freiwilligendienst um bis zu sechs Monate verlängern können. Ansprüche wie Taschengeld, Versicherungsfragen und der allfällige Bezug der Familienbeihilfe sind bei diesen Einsätzen gewährleistet.

Einsatz im Rahmen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen?

Ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits in der Vergangenheit einen Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz durchlaufen haben, können ein zusätzliches außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr in der Dauer von bis zu 9 Monate absolvieren. Ansprüche wie Taschengeld, Versicherungsfragen und der allfällige Bezug der Familienbeihilfe sind bei diesen Einsätzen ebenfalls gewährleistet.

Wenn Sie Interesse an einem Freiwilligen Sozialjahr gefunden haben, wenden Sie sich direkt an einen anerkannten Träger oder an die Fachreferentin bzw. den Fachreferenten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Übersicht der Leistungen

Versicherungsschutz gegen Geldleistungen

  • Sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Beitragszahlung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung)
  • Im Krankheitsfall stehen aus der Krankenversicherung Sachleistungen zu
  • Keine Arbeitslosenversicherung, aber Rahmenfristerstreckung durch Freiwilliges Sozialjahr
  • Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Taschengeld in Höhe von mindestens 50% und maximal 100% der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
  • Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung werden von den Einsatzstellen unterschiedlich gehandhabt (keine rechtliche Verpflichtung)

Ausbildungsverhältnis und Betreuung

  • Persönliche Ansprechperson in der Einsatzstelle
  • Pädagogische Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden (entfällt bei Einsätzen im Rahmen eines außerordentlichen FSJ gemäß § 6 Abs 2 iVm § 7 Abs 3)
  • Freistellung im Ausmaß von rund 2 Tagen/Monat unter Fortzahlung des Taschengeldes. Darüber hinaus kann eine Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden.
  • Teilnehmende dürfen nicht länger als 34 Wochenstunden tätig sein
  • Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987 unterliegen, ist in jeder Kalenderwochen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren
  • Ausstellung eines Zertifikates nach Abschluss des Einsatzes

Trägerorganisationen

Freiwilliges Sozialjahr

Titel Adresse Bescheid Nr. Befristung
AWZ Soziales Wien GmbH
AWZ Soziales Wien
Aus- und Weiterbildungszentrum
Schlachthausgasse 37
1030
Wien
BMASGK-58705/002-V/A/6/2018
30.06.2023
Österreichisches Rotes Kreuz – Freiwilliges Sozialjahr
Österreichisches Rotes Kreuz
Wiedner Hauptstraße 32
1040
Wien
BMASK-58705/0001-V/A/6/2018
30.06.2023
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
Hollergasse 2-6
1150
Wien
BMASK-58705/0004-V/A/6/2016
30.06.2020
SBOV Soziale Berufsorientierung Vorarlberg gemeinnützige GmbH
SBOV Soziale Berufsorientierung Vorarlberg gemeinnützige GmbH
Wichnergasse 22
6800
Feldkirch
BMASK-58705/0003-V/A/6/2016
30.06.2020
Volkshilfe Oberösterreich
Volkshilfe Oberösterreich
Glimpfingerstraße 48
4020
Linz
BMASK-58705/0001-V/A/6/2016
30.06.2020
Diakonie Österreich
Diakonie Österreich
Schwarzspanierstraße 13
1090
Wien
BMASK-58705/0002-V/A/6/2016
30.06.2020
Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste
Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste
Leondinger Straße 16
4020
Linz
BMASK-58705/0005-V/A/6/2016
30.06.2020

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Trägerorganisationen – Inland

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Liste der anerkannten Träger eines Freiwilligen Sozialjahres

Nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen.

PDF Datei: 81.56 KB
Umfang: 1 Seite